Naturalrabatte
§ 55b.
(1) Die Gewährung, das Anbieten und das Versprechen von Naturalrabatten an zur Verschreibung oder Abgabe berechtigte Personen ist verboten, sofern es sich dabei um Arzneimittel handelt, die im vom Dachverband der Sozialversicherungsträger herausgegebenen Erstattungskodex enthalten sind.
(2) Das Fordern, das sich Versprechen lassen oder das Annehmen von durch Abs. 1 erfassten Naturalrabatten durch die zur Verschreibung oder Abgabe berechtigten Personen ist verboten.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019
Gesetzesnummer
10010441
Dokumentnummer
NOR40215327
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