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§ 55a EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.8.2002

Berücksichtigung des Grundbuchsstands

§ 55a.

Ist für eine Entscheidung des Gerichts die Kenntnis des Grundbuchsstands von Bedeutung, so hat es diesen von Amts wegen zu erheben. Bei unverbücherten Liegenschaften und Superädifikaten ist in die Liegenschafts- und Bauwerkskartei Einsicht zu nehmen.

Schlagworte

Liegenschaftskartei

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40034052

Stichworte