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§ 55a EheG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2013

1. Zur Zuständigkeit siehe §§ 104a, 114a JN, RGBl. Nr. 111/1895. 2. Zum Zusammentreffen eines Antrags nach § 55a und einer Scheidungsklage siehe § 460 Z 10 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895.

Einvernehmen

§ 55a.

(1) Ist die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben, gestehen beide die unheilbare Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses zu und besteht zwischen ihnen Einvernehmen über die Scheidung, so können sie die Scheidung gemeinsam begehren.

(2) Die Ehe darf nur geschieden werden, wenn die Ehegatten eine schriftliche Vereinbarung über die Betreuung ihrer Kinder oder die Obsorge, die Ausübung des Rechtes auf persönliche Kontakte und die Unterhaltspflicht hinsichtlich ihrer gemeinsamen Kinder sowie ihre unterhaltsrechtlichen Beziehungen und die gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche im Verhältnis zueinander für den Fall der Scheidung vor Gericht schließen.

(3) Einer Vereinbarung nach Abs. 2 bedarf es nicht, soweit über diese Gegenstände bereits eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt. Daß die für eine solche Vereinbarung allenfalls erforderliche gerichtliche Genehmigung noch nicht vorliegt, ist für den Ausspruch der Scheidung nicht zu beachten.

1. Zur Zuständigkeit siehe §§ 104a, 114a JN, RGBl. Nr. 111/1895.

2. Zum Zusammentreffen eines Antrags nach § 55a und einer Scheidungsklage siehe § 460 Z 10 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895.

Schlagworte

einverständliche Scheidung, Jurisdiktionsnorm, Außerstreitgesetz, Zivilprozeßordnung

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR40146894

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