EABG-Dokumentation
§ 55a.
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat nach Maßgabe dieser Bestimmung eine Dokumentation einzurichten, in der die nach diesem Bundesgesetz durchgeführten Genehmigungsverfahren für folgende Energieanlagen erfasst werden:
- 1. Windkraftanlagen mit einer elektrischen Gesamtleistung von mehr als 10 MW,
- 2. Solarenergieanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 1 MW,
- 3. Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung über 1 MW.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus kann sich dafür der Umweltbundesamt GmbH bedienen. Soweit möglich ist der wesentliche Inhalt der Verfahrensdokumentation im Internet zur Verfügung zu stellen. Die Dokumentation hat insbesondere die Genehmigungs- und Feststellungsentscheidungen (§ 15 Abs. 1, § 26, § 30, § 34), die Unterlagen betreffend Strategische Umweltprüfungen (§ 41 Abs. 2) sowie verfahrensbezogene Sachverständigengutachten, Vorschläge für Trassenkorridore gemäß § 38 sowie Angaben über die jedes Jahr durchgeführten Genehmigungs- und Feststellungsverfahren mit Art, Zahl und Verfahrensdauer zu enthalten, ebenso wie einen aktuellen Link auf der Website der EABG-Behörden, auf denen Kundmachungen nach diesem Bundesgesetz (§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1) erfolgen. Diese Unterlagen sind dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus von den zuständigen Behörden, den Landesverwaltungsgerichten und vom Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln.
(3) Die Daten gemäß Abs. 1 dürfen vom Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus und von der Umweltbundesamt GmbH ermittelt und automationsunterstützt verarbeitet werden. Personenbezogene Daten, die der Geheimhaltung unterliegen, dürfen nur an Dienststellen des Bundes und der Länder übermittelt werden, soweit die Daten für den Empfänger zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder anderer bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt eine wesentliche Voraussetzung bilden.
Schlagworte
Genehmigungsentscheidung, Genehmigungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2026
Gesetzesnummer
20013209
Dokumentnummer
NOR40278914
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