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§ 55 ZÄKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

5. Hauptstück

Disziplinarrecht

1. Abschnitt

Disziplinarvergehen

§ 55.

(1) Kammermitglieder machen sich eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie im Inland oder im Ausland

  1. 1. das Ansehen der in Österreich tätigen Zahnärzteschaft durch ihr Verhalten dieser, der Gemeinschaft, den Patienten/Patientinnen oder den Kollegen/Kolleginnen gegenüber beeinträchtigen oder
  2. 2. die Berufspflichten verletzen, zu deren Einhaltung sie sich anlässlich der Promotion zum/zur Doctor/Doctorin medicinae dentalis oder zum/zur Doctor/Doctorin medicinae universae verpflichtet haben oder nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Vorschriften verpflichtet sind.

(2) Ein Disziplinarvergehen gemäß Abs. 1 liegt jedenfalls vor, wenn das Kammermitglied

  1. 1. den zahnärztlichen Beruf ausübt, obwohl über ihn rechtskräftig die Disziplinarstrafe der befristeten Untersagung der Berufsausübung (§ 59) verhängt worden ist, oder
  2. 2. eine oder mehrere strafbare Handlungen vorsätzlich begangen hat und deswegen von einem in- oder ausländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von zumindest 360 Tagessätzen verurteilt worden ist.

(3) Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die im Inland

  1. 1. gemäß § 30 ZÄG zahnärztliche Tätigkeiten ausüben oder
  2. 2. gemäß § 31 ZÄG vorübergehend zahnärztliche Dienstleistungen erbringen,

(4) Auf Kammermitglieder, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigenem Disziplinarrecht ausüben, sind die disziplinarrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit und der damit verbundenen Berufspflichten nicht anzuwenden. Wird das Dienstverhältnis zur Körperschaft öffentlichen Rechts allerdings vor rechtskräftigem Abschluss eines dort anhängigen Disziplinarverfahrens beendet, so finden auf Disziplinarvergehen nach diesem Bundesgesetz die disziplinarrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes Anwendung. Die Beendigung des Disziplinarverfahrens wegen Ausscheidens des Kammermitglieds aus dem Dienstverhältnis ist von der Körperschaft öffentlichen Rechts der Österreichischen Zahnärztekammer unverzüglich bekanntzugeben.

(5) Die disziplinäre Verfolgung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegende Sachverhalt einen gerichtlichen Straftatbestand oder einen Verwaltungsstraftatbestand bildet.

(6) Die disziplinäre Verfolgung ist jedoch ausgeschlossen, soweit das Kammermitglied bereits von einem anderen für ihn zuständigen Träger der Disziplinargewalt hinsichtlich derselben Tat disziplinär bestraft worden ist. Bis zur Erledigung eines vor diesem anhängig gemachten Verfahrens ist das Verfahren vor dem Disziplinarrat oder Verwaltungsgericht des Landes zu unterbrechen.

(7) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, genügt für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (§ 6 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974).

(8) Ein Disziplinarvergehen ist vom Disziplinarrat nicht zu verfolgen, wenn die Schuld des Kammermitglieds gering ist und sein Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024

Gesetzesnummer

20004450

Dokumentnummer

NOR40259231

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