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§ 55 VBO 1995

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

7. ABSCHNITT

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Übergangsbestimmungen für den Beginn des Dienstverhältnisses

§ 55.

(1) Bei einer Person, die seit 1. Juli 1979 ununterbrochen Vertragsbediensteter ist und die am 30. Juni 1979 in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stand, auf das die Vertragsbedienstetenordnung (Abs. 2) anzuwenden war, gilt der Beginn dieses Dienstverhältnisses als Beginn des (bestehenden) Dienstverhältnisses im Sinn dieses Gesetzes. Dabei sind Hemmungen des Laufes der Dienstzeit so zu berücksichtigen, als hätte dieses Gesetz schon früher gegolten.

(2) Unter der Vertragsbedienstetenordnung im Sinn des Abs. 1 sind die vom Gemeinderat gemäß § 88 Abs. 1 lit. c der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, als "Vorschrift über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten der Stadt Wien" festgesetzten Richtlinien für Dienstverträge zu verstehen.

25.04.2014

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