vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 55 VAG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Anfechtbarkeit

§ 55.

(1) Ein Beschluss des obersten Organs kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden (Anfechtungsklage). Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, dass ein Mitglied des obersten Organs mit der Stimmrechtsausübung vorsätzlich für sich oder einen Dritten vereinsfremde Sondervorteile zum Schaden des Vereins oder seiner Mitglieder zu erlangen suchte und der Beschluss geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. § 100 Abs. 3 AktG ist anzuwenden.

(2) Im Übrigen gelten für die Anfechtungsgründe, die Anfechtungsbefugnis und die Anfechtungsklage § 195 Abs. 1a, 3 und 4 erster Satz und § 196, § 197 und § 198 AktG sinngemäß. Soweit in diesen Bestimmungen von den Aktionären die Rede ist, treten an ihre Stelle im Fall des § 198 Abs. 1 AktG die Mitglieder des Vereins, in allen übrigen Fällen die Mitglieder des obersten Organs.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40171519