3. Abschnitt
Besondere Zeichen Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie der Feuerlöschboote und Fahrzeuge für Rettungszwecke
§ 55.
(1) Wenn es die Ausübung des Dienstes erfordert, dürfen Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes führen:
Bei Nacht und Tag:
- –Ein blaues gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Funkellicht.
(2) Fahrzeuge der Feuerwehr im Einsatz und Fahrzeuge der Wasserrettung im Einsatz dürfen führen:
Bei Nacht und Tag:
- –Ein blaues gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Funkellicht.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2019
Gesetzesnummer
20008374
Dokumentnummer
NOR40213001
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