vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 55 SchUG-BKV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1997

11. ABSCHNITT

Schule und Studierende Rechte der Studierenden

§ 55

Der Studierende hat außer den sonst gesetzlich festgelegten Rechten das Recht, sich im Rahmen der Förderung der Unterrichtsarbeit (§ 43) an der Gestaltung des Unterrichtes und der Wahl der Unterrichtsmittel zu beteiligen; ferner hat er das Recht auf Anhörung sowie auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)