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§ 55 SaatG 1997

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2002

Einwendungen gegen die Sortenbezeichnung

§ 55.

(1) Gegen eine unzulässige Sortenbezeichnung kann jedermann begründete Einwendungen beim Bundesamt für Ernährungssicherheit innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Sortenbezeichnung im Sorten- und Saatgutblatt erheben.

(2) Sind die Einwendungen berechtigt, so ist der Antragsteller vom Bundesamt für Ernährungssicherheit aufzufordern, binnen angemessener Frist eine eintragbare Sortenbezeichnung bekanntzugeben.

Schlagworte

Sortenblatt

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR40033476

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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