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§ 55 NVG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Alterspension

§ 55.

(1) Anspruch auf Alterspension hat die in die Vorsorge einbezogene Person bei einem Stichtag nach dem 1. September 2027 nach Vollendung des 70. Lebensjahres (Regelpensionsalter). Liegt der Stichtag vor dem 1. September 2027, so tritt an die Stelle des 70. Lebensjahres das 65. Lebensjahr. An die Stelle des 65. Lebensjahres tritt, wenn die in die Vorsorge einbezogene Person dieses Lebensjahr vollendet

  1. im Jänner oder Februar oder März 2015 das 67. Lebensjahr und fünf Kalendermonate,
  1. im April oder Mai oder Juni 2015 das 67. Lebensjahr und sechs Kalendermonate,
  1. im Juli oder August oder September 2015 das 67. Lebensjahr und sieben Kalendermonate,
  1. im Oktober oder November oder Dezember 2015 das 67. Lebensjahr und acht Kalendermonate,
  1. im Jänner oder Februar oder März 2016 das 67. Lebensjahr und neun Kalendermonate,
  1. im April oder Mai oder Juni 2016 das 67. Lebensjahr und zehn Kalendermonate,
  1. im Juli oder August oder September 2016 das 67. Lebensjahr und elf Kalendermonate,
  1. im Oktober oder November oder Dezember 2016 das 68. Lebensjahr,
  1. im Jänner oder Februar oder März 2017 das 68. Lebensjahr und ein Kalendermonat,
  1. im April oder Mai oder Juni 2017 das 68. Lebensjahr und zwei Kalendermonate,
  1. im Juli oder August oder September 2017 das 68. Lebensjahr und drei Kalendermonate,
  1. im Oktober oder November oder Dezember 2017 das 68. Lebensjahr und vier Kalendermonate,
  1. im Jänner oder Februar oder März 2018 das 68. Lebensjahr und fünf Kalendermonate,
  1. im April oder Mai oder Juni 2018 das 68. Lebensjahr und sechs Kalendermonate,
  1. im Juli oder August oder September 2018 das 68. Lebensjahr und sieben Kalendermonate,
  1. im Oktober oder November oder Dezember 2018 das 68. Lebensjahr und acht Kalendermonate,
  1. im Jänner oder Februar oder März 2019 das 68. Lebensjahr und neun Kalendermonate,
  1. im April oder Mai oder Juni 2019 das 68. Lebensjahr und zehn Kalendermonate,
  1. im Juli oder August oder September 2019 das 68. Lebensjahr und elf Kalendermonate,
  1. im Oktober oder November oder Dezember 2019 das 69. Lebensjahr,
  1. im Jänner oder Februar oder März 2020 das 69. Lebensjahr und ein Kalendermonat,
  1. im April oder Mai oder Juni 2020 das 69. Lebensjahr und zwei Kalendermonate,
  1. im Juli oder August oder September 2020 das 69. Lebensjahr und drei Kalendermonate,
  1. im Oktober oder November oder Dezember 2020 das 69. Lebensjahr und vier Kalendermonate,
  1. im Jänner oder Februar oder März 2021 das 69. Lebensjahr und fünf Kalendermonate,
  1. im April oder Mai oder Juni 2021 das 69. Lebensjahr und sechs Kalendermonate,
  1. im Juli oder August oder September 2021 das 69. Lebensjahr und sieben Kalendermonate,
  1. im Oktober oder November oder Dezember 2021 das 69. Lebensjahr und acht Kalendermonate,
  1. im Jänner oder Februar oder März 2022 das 69. Lebensjahr und neun Kalendermonate,
  1. im April oder Mai oder Juni 2022 das 69. Lebensjahr und zehn Kalendermonate und
  1. im Juli oder August oder September 2022 das 69. Lebensjahr und elf Kalendermonate.

(2) Besteht bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension oder vorzeitige Alterspension, so gebührt die Berufsunfähigkeitspension bzw. vorzeitige Alterspension ab diesem Zeitpunkt als Alterspension.

(3) Ab dem Zeitpunkt des Bestehens eines Anspruches auf eine Leistung aus dem Versorgungsfall des Alters erlischt ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsgeld.

Schlagworte

Notariatskandidatin

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2021

Gesetzesnummer

20010533

Dokumentnummer

NOR40239100

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