§ 55 LWG

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.1969

§ 55

Nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens verzeichnet die Bezirkswahlbehörde die Ergebnisse der Ermittlung in einer besonderen Niederschrift und sendet sodann sämtliche Wahlakten versiegelt an die Landeswahlbehörde.

02.10.2017

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