§ 55 LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1972

5. Abschnitt
Bezüge während des Dienststandes

§ 55
Dienstbezüge

(1) Dem Landesbeamten gebühren Monatsbezüge.

(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Haushaltszulage, Kinderzulagen, Teuerungszulagen, besondere Zulage nach Abs. 4, Dienstzulage, Ergänzungszulagen)

(3) Neben den Monatsbezügen gebühren dem Landesbeamten Sonderzahlungen und allfällige Nebenbezüge.

(4) Insoweit es zur Gewinnung oder Erhaltung des für die Erfüllung der Aufgaben der Verwaltung notwendigen Personals unerläßlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung bestimmen, daß zum Gehalt eine besondere Zulage gebührt. Durch diese Zulage dürfen die Bezüge nicht stärker erhöht werden als dies zur Erreichung des vorgenannten Zweckes erforderlich ist. Die besondere Zulage teilt das rechtliche Schicksal des Gehaltes.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, daß zum Gehalt, zur Haushaltszulage und zur Kinderzulage eine Teuerungszulage zu gewähren ist, wenn dies zur Anpassung der Bezüge an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist. Das Ausmaß der Teuerungszulage ist mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres unter Berücksichtigung der seit der letzten Festsetzung der Bezüge eingetretenen Erhöhung des vom Amt der Landesregierung herausgegebenen Lebenshaltungskostenindexes und der im folgenden Kalenderjahr zu erwartenden Erhöhung der Lebenshaltungskosten neu festzusetzen. Jener Teil der Teuerungszulage, der im Hinblick auf die zu erwartende Erhöhung des Lebenshaltungskostenindexes gegeben wurde, ist bei der nächsten Teuerungszulage einzurechnen. Die Teuerungszulage teilt das rechtliche Schicksal des Teiles des Monatsbezuges, zu dem sie gewährt wird.

24.10.2017

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