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§ 55 HebG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.4.1994

Übergangsbestimmungen

§ 55.

Die Verordnung betreffend Errichtung und Führung von Bundeshebammenlehranstalten sowie Ausbildung und Fortbildung an diesen Anstalten (Hebammen-Ausbildungsordnung), BGBl. Nr. 443/1971, samt Anlagen 1 und 2 gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 als Gesetz und ist auf jene Ausbildungen anzuwenden, die nach dem Hebammengesetz 1963 begonnen wurden und bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind. Diese Ausbildungen sind nach den bisher geltenden Bestimmungen fortzusetzen und abzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2020

Gesetzesnummer

10010804

Dokumentnummer

NOR12137429

alte Dokumentnummer

N8199435955J

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