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§ 55 GBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.1955

Fristberechnung siehe § 81

§ 55.

Die Anmerkung der Rangordnung verliert ihre Wirksamkeit mit Ablauf eines Jahres nach ihrer Bewilligung. Dies ist in dem Beschluß unter Angabe des Kalendertages, an dem die Frist endet, auszusprechen.

Fristberechnung siehe § 81

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR12025570

alte Dokumentnummer

N2195511320S