9. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen Monitoring
§ 55.
(1) Die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden haben alle drei Jahre, erstmals 2030, einen Bericht über die Vollziehung dieses Bundesgesetzes an den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu übermitteln und auf ihrer Website zu veröffentlichen. Der Bericht hat insbesondere Informationen zur Verfahrensdauer, zur Einhaltung der festgelegten Fristen in § 10 Abs. 1, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 5, § 33 Abs. 4 und zu vorgenommenen Digitalisierungs- und Schulungsmaßnahmen zu enthalten.
(2) Die Behörde gemäß § 6 hat die Einhaltung der gemäß §§ 44 Abs. 3, 51 Abs. 3 oder für Beschleunigungsgebiete sowie allenfalls nach § 10 Abs. 4 vorgeschriebene Minderungsmaßnahmen bzw. Ausgleichsmaßnahmen zu überwachen.
Schlagworte
Digitalisierungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2026
Gesetzesnummer
20013209
Dokumentnummer
NOR40278913
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