Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 103 Z 28
Bewertungsregeln
§ 55.
(1) Die Aktivposten 9 und 10 sind wie Anlagevermögen zu bewerten. Die in anderen Bilanzposten enthaltenen Vermögensgegenstände sind wie Anlagevermögen zu bewerten, wenn sie dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.
(2) Für Kreditinstitute sind als Finanzanlagen Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen sowie Wertpapiere zu verstehen, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2025
Gesetzesnummer
10004827
Dokumentnummer
NOR12052423
alte Dokumentnummer
N3199329668J
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