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§ 55 BWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 103 Z 28

Bewertungsregeln

§ 55.

(1) Die Aktivposten 9 und 10 sind wie Anlagevermögen zu bewerten. Die in anderen Bilanzposten enthaltenen Vermögensgegenstände sind wie Anlagevermögen zu bewerten, wenn sie dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.

(2) Für Kreditinstitute sind als Finanzanlagen Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen sowie Wertpapiere zu verstehen, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2025

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR12052423

alte Dokumentnummer

N3199329668J

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