§ 55 BVergG 2018

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

2. Unterabschnitt

Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Oberschwellenbereich Arten der Bekanntmachung

§ 55.

(1) Eine Bekanntmachung auf Unionsebene hat unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars entweder durch eine Bekanntmachung von Aufträgen bzw. Wettbewerben oder durch eine Bekanntmachung im Wege einer Vorinformation gemäß § 57 Abs. 2 oder 3 zu erfolgen.

(2) Eine Bekanntmachung in Österreich hat unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars entweder durch eine Bekanntmachung von Aufträgen bzw. Wettbewerben oder durch eine Bekanntmachung im Wege einer Vorinformation gemäß § 60 Abs. 2 oder 3 zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40276054

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