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§ 55 BRGO 1974

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1974

Gemeinsamer Betriebsrat

§ 55

In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat (§ 40 Abs. 3 ArbVG) errichtet ist, werden, sofern § 56 nicht anderes bestimmt, von diesem sowohl die Befugnisse gemäß § 53 als auch jene gemäß § 54 ausgeübt.

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