vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 55 BHygV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2012

Wiederinbetriebnahme nach längerem Stillstand

§ 55

Bei saisonal betriebenen Warmsprudelwannen (Whirlwannen) oder nach einem längeren Stillstand ist vor der Wiederinbetriebnahme ein vollständiger Desinfektionsvorgang ohne Personenbenutzung durchzuführen. Dabei ist auch der Desinfektionsmittelgehalt bei der Füllwasserchlorung und/oder Spüldesinfektion zu überprüfen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)