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§ 55 BB-PO 1966

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Neue Anspruchsberechtigte

§ 55

(1) Personen, die nach den bisherigen pensionsrechtlichen Vorschriften keinen Anspruch auf Pensionsversorgung gehabt haben, gebühren bei Erfüllung der Voraussetzungen Leistungen nach dieser Pensionsordnung. Für diese Personen gelten aber folgende besondere Bestimmungen:

  1. a) Die Pensionsversorgung gebührt nur auf Antrag. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Pensionsordnung, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach der Kundmachung gestellt wird. In allen Fällen gebührt die Pensionsversorgung von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an, wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt sie von diesem Tag an.
  2. b) Die Bestimmungen des § 53 Abs. 1 und 3 sind anzuwenden.
  3. c) Witwen und früheren Ehefrauen gebührt die Pensionsversorgung nur, wenn sie erwerbsunfähig sind oder wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.
  4. d) Kindern, die keinen Anspruch auf Pensionsversorgung gehabt haben, für die aber im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Pensionsordnung Anspruch auf Erziehungsbeitrag bestanden hat, gebühren Leistungen nach dieser Pensionsordnung vom genannten Zeitpunkt an. Ein Antrag im Sinn der lit. a ist nicht erforderlich.
  5. e) Sind für die Ermittlung einer wiederkehrenden Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung Versicherungszeiten berücksichtigt worden, die nach den Bestimmungen dieser Pensionsordnung ruhegenußfähig sind, so ist die wiederkehrende Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung auf die entsprechende wiederkehrende Leistung nach dieser Pensionsordnung anzurechnen, die für denselben Zeitraum gebührt. Das Ausmaß der Anrechnung bestimmt sich nach dem Verhältnis aller für die wiederkehrende Leistung der gesetzlichen Pensionsversicherung anrechenbaren Versicherungsmonate zu den anrechenbaren Monaten, die ruhegenußfähig sind. Von der Anrechnung nach dieser Bestimmung sind ausgenommen:
  1. 1. die Ausgleichszulage und der Hilflosenzuschuß,
  2. 2. Leistungen auf Grund einer Weiterversicherung ist der gesetzlichen Pensionsversicherung und
  3. 3. Leistungen auf Grund von Versicherungszeiten, die der Beamte nach dem sozialversicherungsrechltichen Wirksamwerden seiner Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis erworben hat.

(2) Mit der Erlangung des Anspruches auf Pensionsversorgung nach dieser Pensionsordnung erlöschen außerordentliche Versorgungsgenüsse, Gnadengaben, Gnadenpensionen und dergleichen, sofern diese bis zum Zeitpunkt der Erlangung anderweitiger ausreichender Unterhaltsmittel gewährt worden sind. Die nach diesem Zeitpunkt allenfalls noch ausgezahlten Abfertigungen, außerordentlichen Versorgungsgenüssen und dergleichen sind auf die nach dieser Pensionsordnung für die gleiche Zeit gebührenden Leistungen anzurechnen. Früheren Ehefrauen wird, sofern der für den Monat Dezember 1965 gewährte außerordentliche Versorgungsgenuß einschließlich einer allfälligen außerordentlichen Ergänzungszulage den Versorgungsgenuß nach dieser Pensionsordnung übersteigt, eine Zulage in der jeweiligen Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den beiden Leistungen gewährt.

(3) Die Bestimmungen des § 53 Abs. 4 gelten sinngemäß.

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