Tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem BG, die sonstige besondere Untersuchungen regelt, in Kraft (vgl. § 100 Abs. 1).
Durchführung von sonstigen besonderen Untersuchungen
§ 55.
(1) Die untersuchenden Ärzte haben bei der Durchführung von wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit und bei sonstigen besonderen Untersuchungen wie folgt vorzugehen:
- 1. Sofern für die Durchführung von solchen Untersuchungen einheitliche Richtlinien erlassen wurden, sind die Untersuchungen nach diesen Richtlinien durchzuführen.
- 2. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten.
- 3. Der Befund ist dem Bediensteten auf Verlangen zu übermitteln und zu erläutern.
(2) Die Ärzte der Arbeitsinspektion sind verpflichtet, dem Bediensteten auf Verlangen den Befund zu erläutern.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2020
Gesetzesnummer
10009158
Dokumentnummer
NOR12117089
alte Dokumentnummer
N6199958303L
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