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§ 55 AKWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.9.1998

Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen

§ 55.

(1) Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter einer wahlwerbenden Gruppe kann binnen drei Tagen nach Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses und der Mandatszuteilung (§ 54 Abs. 1) schriftlich begründeten Einspruch an die Hauptwahlkommission erheben. In der Begründung des Einspruchs ist glaubhaft zu machen, warum und worin die ziffernmäßigen Ermittlungen gesetzwidrig sind. Der Einspruch ist abzuweisen, wenn

  1. 1. er keine Begründung enthält oder
  2. 2. die behauptete Gesetzwidrigkeit der Ermittlung nicht vorliegt.

(2) Stellt die Hauptwahlkommission die Unrichtigkeit der Ermittlung fest, so hat sie das Wahlergebnis richtigzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10009091

Dokumentnummer

NOR12115062

alte Dokumentnummer

N6199812685O

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