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§ 54f GBG. 1957

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1977

§ 54f

Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche

Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gestattet werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1978 1. Jänner 1977

25.04.2023

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