§ 54f
Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gestattet werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1978 1. Jänner 1977
25.04.2023
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