Lehrvergütung
§ 54d.
(1) Der Hochschullehrperson, die im Rahmen der Festlegung der Dienstpflichten mit der Abhaltung von mehr als 320 Lehrveranstaltungsstunden (§ 200e Abs. 2 BDG 1979) betraut ist, gebührt eine monatliche Vergütung.
(2) Die Vergütung beträgt für jeweils 32 Lehrveranstaltungsstunden, die den Grenzwert gemäß Abs. 1 oder 4 übersteigen,
- 1. in der Verwendungsgruppe PH 1: 113,4 €,
- 2. in den übrigen Verwendungsgruppen: 56,6 €.
- Für Lehrveranstaltungsstunden, mit denen kein ganzzahliges Vielfaches von 32 erreicht wird, gebührt der aliquote Betrag.
(3) Auf die Vergütung gemäß Abs. 1 ist § 15 Abs. 5 anzuwenden.
(4) Bei einer Hochschullehrperson, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut ist (§ 200f BDG 1979), tritt an die Stelle von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Abs. 1) die Zahl von 64 Lehrveranstaltungsstunden.
(5) Bei Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppen PH 1 und PH 2, die mit mehr als der Hälfte des Beschäftigungsausmaßes Aufgaben gemäß § 200e Abs. 3 BDG 1979 wahrzunehmen haben sowie bei Hochschullehrpersonen, die überwiegend in der Fortbildung gemäß § 200l Abs. 4 BDG 1979 eingesetzt sind oder die überwiegend für die Begleitung von Schulentwicklungsprozessen verwendet werden, tritt an die Stelle von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Abs. 1) die Zahl von 160 Lehrveranstaltungsstunden.
(5a) Tritt eine Hochschullehrperson während eines Studienjahres gemäß § 13 BDG 1979 in den Ruhestand, reduzieren sich die in Abs. 1, 4 und 5 genannten Zahlen von Lehrveranstaltungsstunden um 8,33 vH je gesamtes Monat, in dem sich die Hochschullehrperson nicht mehr im Aktivstand bzw. im Dienststand befindet.
(6) Bei einer Hochschullehrperson mit herabgesetzter Wochendienstzeit oder in Teilzeitbeschäftigung nach MSchG oder VKG tritt an die Stelle von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Abs. 1) die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende Zahl von Lehrveranstaltungsstunden.
(7) Lehrveranstaltungsstunden an der Praxisschule (§ 200l Abs. 6 BDG 1979) sind für den Anspruch auf die Lehrvergütung nicht zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2023
Gesetzesnummer
10008163
Dokumentnummer
NOR40257769
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