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§ 54d AMD-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2023

Verbotene und schädliche Inhalte

§ 54d.

(1) Verbotene Inhalte im Sinne dieses Abschnitts sind solche, deren an die Öffentlichkeit gerichtete Bereitstellung auf einer Video-Sharing-Plattform

  1. 1. einen der folgenden objektiven Tatbestände erfüllt: Bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen (§ 207a StGB), Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (§ 282a StGB), Verhetzung (§ 283 StGB) oder
  2. 2. soweit sie nicht schon unter § 283 StGB fällt, sonst eine Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen eine Gruppe oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung darstellt.

(2) Schädliche Inhalte sind solche, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung Minderjähriger beeinträchtigen können.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

20001412

Dokumentnummer

NOR40256412

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