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§ 54c EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

ÜR: Art. VIII Abs. 2, BGBl. Nr. 519/1995

Einspruch

§ 54c.

(1) Gegen die im vereinfachten Bewilligungsverfahren ergangene Exekutionsbewilligung steht dem Verpflichteten der Einspruch zu. Mit diesem kann nur geltend gemacht werden, dass ein die bewilligte Exekution deckender Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit fehlt oder dass der Exekutionstitel nicht mit den im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben darüber übereinstimmt. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel, mit denen diese Mängel innerhalb der Einspruchsfrist geltend gemacht werden, sind als Einspruch zu behandeln.

(2) Die Einspruchsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bewilligungsbeschlusses an den Verpflichteten.

(3) Die Erhebung des Einspruchs hemmt nicht den Vollzug der bewilligten Exekution. Wenn über den Einspruch bis zur Vornahme von Verwertungshandlungen nicht rechtskräftig entschieden ist, hat das Exekutionsgericht von Amts wegen mit dem weiteren Vollzug bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung innezuhalten.

ÜR: Art. VIII Abs. 2, BGBl. Nr. 519/1995

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40234037