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§ 54a Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.4.2017

10. ABSCHNITT

Schlussbestimmungen

§ 54a

(1) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Verordnungen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

10009399

Dokumentnummer

NOR40192760

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