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§ 54 StudFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2022

Beihilfe für ein Auslandsstudium

§ 54.

(1) Zur Unterstützung von Studien an international anerkannten ausländischen Hochschulen und Forschungseinrichtungen haben Studierende, die an Universitäten, Privathochschulen, Privatuniversitäten, Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen oder Theologischen Lehranstalten studieren und Studienbeihilfe beziehen, Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium.

(2) Voraussetzung ist

  1. 1. die Meldung zur Fortsetzung zum mindestens dritten Semester der jeweiligen Studienrichtung und
  2. 2. eine Dauer des Auslandsstudiums von mindestens einem Monat.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR40244288

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