§ 54 StBHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Wurde am 26.03.2014 rückwirkend mit 01.01.2014 in Kraft gesetzt (vgl. § 59 Abs. 17); bis 26.03.2014 war daher die Vorläuferbestimmung anwendbar.

§ 54

Gebühren- und Abgabenbefreiung

Für alle Angelegenheiten dieses Gesetzes, ausgenommen die Bewilligung von Einrichtungen (§ 43) und die Anerkennung von Diensten (§ 45) gilt:

  1. 1. alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit,
  2. 2. die Kosten für die amtswegige Heranziehung von nichtamtlichen Sachverständigen sind von Amts wegen zu tragen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 28/2014

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