Wurde am 26.03.2014 rückwirkend mit 01.01.2014 in Kraft gesetzt (vgl. § 59 Abs. 17); bis 26.03.2014 war daher die Vorläuferbestimmung anwendbar.
7. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 54
Gebühren- und Abgabenbefreiung
Für alle Angelegenheiten dieses Gesetzes, ausgenommen die Bewilligung und Anerkennung von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe (§ 44, § 44a, § 47) gilt:
- 1. alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit,
- 2. die Kosten für die amtswegige Heranziehung von nichtamtlichen Sachverständigen sind von Amts wegen zu tragen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 28/2014, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 90/2024
08.10.2024
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