§ 54 S. KBBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2019

Förderungen der Gemeinden

§ 54

(1) Die Gemeinden haben einem privaten Rechtsträger gemäß § 52 Abs 1 Z 2, dem gemäß § 53 Fördermittel des Landes gebühren, für die in einem Bescheid gemäß § 5 Abs 10 ausgewiesenen Gruppen Förderungen in folgender Höhe zu leisten:

  1. 1. Förderungen in der Höhe der gemäß § 53 Abs 2 und 3 ermittelten Höhe der Förderung des Landes an den jeweiligen Rechtsträger und
  2. 2. pro Jahr und je Kindergarten- oder Hortgruppe 2/3 des Betrags gemäß § 53 Abs 4.

(2) Über die Gewährung der Förderung entscheidet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde durch Bescheid. Für die Auszahlung der Förderungsbeträge gilt § 53 Abs 8.

(3) Im Fall einer Bildung und Betreuung von Kindern durch einen privaten Rechtsträger in heilpädagogischen Kindergartengruppen, deren Bedarf gemäß § 43 Abs 3 Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 festgestellt worden ist, gilt abweichend von Abs 1 und 2, dass die Förderung der Gemeinde nach dem Verhältnis der Kinderzahl von jenen Gemeinden gemeinsam zu leisten ist, aus denen Kinder die Einrichtung besuchen. Der für diese Feststellung maßgebliche Stichtag richtet sich nach § 53 Abs 5. Über solche Förderungsansprüche entscheidet im Streitfall die Landesregierung durch Bescheid.

13.09.2019

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