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§ 54 S. KBBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Sonderförderung privater Rechtsträger durch das Land und durch die Stadt Salzburg

§ 54

(1) Das Land gewährt privaten Rechtsträgern eine Sonderförderung in der Höhe von 6% der gemäß § 53d Abs 3 gewährten Förderung. Die Auszahlung erfolgt mit der dritten Teilzahlung gemäß § 53d Abs 6.

(2) Die Stadtgemeinde Salzburg gewährt privaten Rechtsträgern mit Standort in der Stadt Salzburg eine Sonderförderung in der Höhe von 4% der gemäß § 53d Abs 4 gewährten Förderung. Die Auszahlung erfolgt mit der dritten Teilzahlung gemäß § 53d Abs 6.

29.12.2025

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