§ 54 ROG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

§ 54

(1) Die §§ 2 Abs 1, 4, 4a, 5 Abs 3, 6 Abs 3 und 4, (§§) 9, 10, 11, 11a Abs 3, 11b, 16 Abs 4 und 5, 17 Abs 1, 7b, 8, 9, 11, 12 und 13, 22 Abs 3 und 4, 23 Abs 4 und 5, 24 Abs 1, 2, 2a, 3, 5 und 8, 25 Abs 1, 28 Abs 4 und 7, 44, 45 Abs 11 und 16 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 13/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.

(2) Für Entwicklungsprogramme, Standortverordnungen und Pläne, deren Entwürfe bis zum 21. Juli 2004 zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden, ist die Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 13/2004 nicht erforderlich.

(3) Im Zeitpunkt gemäß Abs 1 eingeleitete Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Entwicklungsprogrammen oder Standortverordnungen, zur Aufstellung oder Änderung von Flächenwidmungsplänen, zur Erteilung einer Einzelbewilligung gemäß § 24 Abs 3 oder zur Aufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen sind auf der Basis des jeweiligen Verfahrensstandes nach den das Verfahren betreffenden Bestimmungen des Gesetzes LGBl Nr 13/2004 weiterzuführen. Im Zeitpunkt gemäß Abs 1 anhängige Verfahren zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung von Einzelbewilligungen sind nach § 24 Abs 3 in der bisher geltenden Fassung weiterzuführen.

(4) Für im Zeitpunkt gemäß Abs 1 anhängige Verfahren um Erteilung einer Bauplatzerklärung, Baubewilligung oder sonstigen Bewilligung nach § 24 Abs 1 in Gebieten, die im Flächenwidmungsplan als Industriegebiete ausgewiesen sind, ist § 17 Abs 1 Z 7 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(5) Für im Zeitpunkt gemäß Abs 1 anhängige Verfahren um eine Entschädigung ist § 25 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(6) Für im Zeitpunkt gemäß Abs 1 bestehende Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Seveso II-Richtlinie fallen und die der festgelegten Widmung nicht entsprechen, können Bewilligungen, Genehmigungen udgl auf Grund baurechtlicher Vorschriften des Landes unbeschadet der Erfüllung der sonstigen bau- und raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen erteilt werden, wenn ihr Gefährdungspotential nicht wesentlich erhöht wird oder Maßnahmen ergriffen werden, sodass das Risiko und die Gefahren eines schweren Unfalls nicht vermehrt werden. Innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt gemäß Abs 1 ist die Festlegung des Auswirkungsbereiches gemäß § 11b zu beantragen. Wird innerhalb dieses Zeitraums kein Antrag auf Festlegung des Auswirkungsbereiches gestellt, ist das Verfahren von Amts wegen einzuleiten. Der Betriebsinhaber hat alle zur Beurteilung des Gefahrenpotentials und des damit verbundenen Auswirkungsbereiches erforderlichen Unterlagen auf Verlangen der Landesregierung vorzulegen. Bei der Festlegung des Auswirkungsbereiches sind alle Maßnahmen zu berücksichtigen, die geeignet sind, das Risiko oder die Gefahren eines schweren Unfalls zu verringern, und mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit verwirklicht werden. Die Kosten eines von der Behörde allenfalls einzuholenden Gutachtens sind vom Betriebsinhaber zu tragen.

(7) Im Zeitpunkt einer Zonenkennzeichnung gemäß § 17 Abs 7b bestehende Nutzungen bleiben von den Wirkungen der Zonierung unberührt.

(8) Für im Zeitpunkt gemäß Abs 1 ausgewiesene Gebiete für Beherbergungsgroßbetriebe ist § 17 Abs 11 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden.

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