§ 54 RAO

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2028

§ 54.

Über einen Antrag auf Gewährung von Leistungen aus der Versorgungseinrichtung hat der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer oder gegebenenfalls der Vorstand der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft längstens innerhalb dreier Monate zu entscheiden.

EG/EU: Art. 5, BGBl. I Nr. 63/2026

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40280272

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)