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§ 54 Patentanwaltsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 54.

(1) Der Disziplinaranwalt und zwei Stellvertreter werden vom Bundespräsidenten für eine sechsjährige Funktionsdauer aus dem Kreis der Patentanwälte ernannt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Disziplinarrates sein. § 51 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß.

(2) Der Disziplinaranwalt hat die Anzeige vor dem Disziplinarrat zu vertreten. Er ist vom Disziplinarrat vor jeder Beschlussfassung zu hören.

(3) Der Disziplinaranwalt ist an die Weisungen der Aufsichtsbehörde (§ 30 Abs. 3) gebunden und insbesondere verpflichtet, auf deren Weisung Disziplinaranzeigen zu erstatten, Anträge zu stellen und Rechtsmittel zu ergreifen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40152804

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