§ 54 Oö. PG 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2006

§ 54

Gemeinsame Bestimmungen für Empfängerinnen und Empfänger von
Unterhaltsbeiträgen

(1) Auf Empfängerinnen und Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der §§ 28 bis 43 sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Unterhaltsbeitrag ruht auf die Dauer des Vollzugs einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme. In der Zeit, in der der Unterhaltsbeitrag einer ehemaligen Beamtin oder eines ehemaligen Beamten des Ruhestands ruht, ist die oder der Angehörige dieser ehemaligen Beamtin oder dieses ehemaligen Beamten wie eine Hinterbliebene oder ein Hinterbliebener zu behandeln.

(3) Der Unterhaltsbeitrag und die nach diesem Landesgesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Unterhaltsbezug.

(4) Auf den Unterhaltsbezug sind die nach den Bestimmungen des § 159 lit. c des Richterdienstgesetzes gebührenden Leistungen anzurechnen.

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