(1) Die auf eine Partei gemäß §§ 52 und 53 entfaltenden Mandate sind jenen Wahlwerbern dieser Partei, deren Wahlpunktezahl über der Hälfte der Parteisumme liegt, in der Reihenfolge des veröffentlichten Wahlvorschlages zuzuweisen. Sofern auf diese Weise nicht alle auf die Partei entfaltenden Mandate vergeben werden können, sind die verbleibenden Mandate den nicht berücksichtigten Wahlwerbern dieser Partei und den freien Wahlwerbern in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Zahl von Wahlpunkten zuzuweisen. Bei gleicher Wahlpunktezahl entscheidet das Los.
(2) Zu diesem Zweck hat die Bezirkswahlbehörde auf Grund der von ihr gemäß § 51 überprüften Wahlakten die Summe der Wahlpunkte zu ermitteln, die jeder Wahlwerber im Wahlbezirk erreicht hat.
(3) Hat die Ermittlung der Wahlpunkte ergeben, daß auch freie Wahlwerber für die Zuweisung eines Mandates in Betracht kommen, so hat die Bezirkswahlbehörde auf dem kürzesten Wege zu erheben, ob diese Wahlwerber gemäß § 21 wählbar sind. Wahlwerber, die nicht wählbar sind, scheiden für die Zuweisung von Mandaten aus. An die Stelle der ausgeschiedenen Wahlwerber rücken der Reihe nach diejenigen Wahlwerber vor, welche die nächstniedrigere Anzahl von Wahlpunkten aufweisen.
(4) Die Wahlwerber, die für die Zuweisung eines Mandates nicht in Betracht kommen, gelten in der gemäß Abs. 1 zu bestimmenden Reihenfolge als Ersatzmänner und sind von der Bezirkswahlbehörde in dieser Reihenfolge auf freigewordene Mandate zu berufen.
(5) Die Bezirkswahlbehörde hat sodann die Namen der gewählten Mandatare und der Ersatzmänner unter Anführung des Berufes, Geburtsjahres und der Adresse sowie unter Beifügung der von ihnen im Wahlbezirk erzielten Wahlpunkte zu verlautbaren.
(6) Ist ein Wahlwerber in mehreren Wahlbezirken gewählt, so hat er binnen acht Tagen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses bei der Landeswahlbehörde zu erklären, für welchen Wahlbezirk er sich entscheidet. In den übrigen Wahlbezirken scheidet er als Mandatar oder Ersatzmann aus und rücken die übrigen Wahlwerber im Sinne des Abs. 3 nach. Wenn er sich in dieser Frist nicht erklärt, entscheidet für ihn die Landeswahlbehörde. Die Landeswahlbehörde hat die durch das Ausscheiden dieses Wahlwerbers in den anderen Wahlbezirken eintretende Änderung in der Liste der Mandatare und Ersatzmänner zu verlautbaren.
02.10.2017
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