8. Abschnitt*)
Ermittlung des endgültigen Wahlergebnisses
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008
§ 54*)
Überprüfung der örtlichen Wahlergebnisse
(1) Die Bezirkswahlbehörde hat aufgrund der ihr gemäß § 53 Abs. 2 übermittelten Wahlakten die Wahlergebnisse in den Wahlsprengeln und Gemeinden zu überprüfen und Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen.
(2) Die Bezirkswahlbehörde hat die gemäß Abs. 1 überprüften und berichtigten Wahlergebnisse zusammenzurechnen und für den Bereich ihres Wahlbezirkes festzustellen:
- a) die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen,
- b) die Zahl der ungültigen Stimmen,
- c) die Zahl der gültigen Stimmen,
- d) die Parteisummen
- e) die von den einzelnen Wahlwerbern erreichte Zahl von Vorzugsstimmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1994, 23/2008
09.12.2015
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