2. Abschnitt
Wahlzeugen
§ 54
Wahlzeugen, Eintrittsschein
(1) In jedes Wahllokal können von jeder wahlwerbenden Partei, deren Wahlvorschlag von der Kreiswahlbehörde veröffentlicht wurde, zwei Personen, die am Stichtag das Wahlrecht zum Landtag besitzen, als Wahlzeugen zu jeder Wahlbehörde entsendet werden. Die Wahlzeugen sind spätestens am 13. Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahlwerbenden Partei schriftlich namhaft zu machen; jeder Wahlzeuge erhält vom Gemeindewahlleiter einen Eintrittsschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde vorzuweisen ist.
(2) Die Wahlzeugen haben lediglich als Beobachter der wahlwerbenden Partei zu fungieren; ein weiterer Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu. Den Wahlzeugen ist keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit über die ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen auferlegt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008
01.12.2017
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