§ 54 LBedG 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

§ 54
Vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Wochenarbeitszeit,
Änderung des Beschäftigungsausmaßes

(1) Der Dienstgeber kann im Falle einer befristeten Herabsetzung der Wochenarbeitszeit auf Antrag des Landesbediensteten eine Änderung des Beschäftigungsausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Wochenarbeitszeit nach § 53 verfügen, wenn

  1. a) keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen und
  2. b) das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer der Herabsetzung für den Landesbediensteten eine unvertretbare Härte bedeuten würde.

(2) § 8 Abs. 2 ist bei der vorzeitigen Beendigung der Herabsetzung der Wochenarbeitszeit nach Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Dienstgeber kann bei einer befristeten Herabsetzung der Wochenarbeitszeit die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung oder eine Änderung des Beschäftigungsausmaßes von Amts wegen verfügen, wenn wichtige dienstliche Interessen dies erfordern oder wenn der Grund für die Herabsetzung der Wochenarbeitszeit weggefallen ist. In diesem Fall ist die vorzeitige Beendigung spätestens zwei Monate vor Wirksamkeitsbeginn zu verfügen. Dabei ist nach Möglichkeit das Einvernehmen mit dem Landesbediensteten herzustellen.

25.01.2017

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