4. Abschnitt
Urlaub, Dienstfreistellung
§ 54
Anspruch auf Erholungsurlaub
Der Vertragsbedienstete hat in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf Erholungsurlaub.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
4. Abschnitt
Urlaub, Dienstfreistellung
§ 54
Anspruch auf Erholungsurlaub
Der Vertragsbedienstete hat in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf Erholungsurlaub.
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