§ 54 LAO 2000

Alte FassungIn Kraft seit 17.5.2000

§ 54

Rechtswirkungen

(1) Der Kollektivvertrag wird, sofern er nicht selbst Bestimmungen über seinen Wirkungsbereich enthält, mit dem der Kundmachung folgenden Tag wirksam.

(2) Die Bestimmungen des Kollektivvertrages sind, soweit sie nicht die Rechtsbeziehungen zwischen den Kollektivvertragsparteien regeln, innerhalb seines fachlichen, räumlichen und persönlichen Geltungsbereiches unmittelbar rechtsverbindlich. Die Rechtswirkungen des Kollektivvertrages bleiben nach seinem Erlöschen für Dienstverhältnisse, die unmittelbar vor seinem Erlöschen durch ihn erfasst waren, so lange aufrecht, als für diese Dienstverhältnisse nicht ein neuer Kollektivvertrag wirksam oder mit den betroffenen Dienstnehmern nicht eine neue Einzelvereinbarung abgeschlossen wird.

(3) Die Rechtswirkungen des Kollektivvertrages treten innerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches auch für nicht kollektivvertragsangehörige Dienstnehmer eines kollektivvertragsangehörigen Dienstgebers ein.

(4) Die nach Abs. 3 eingetretenen Rechtswirkungen werden durch einen späteren Kollektivvertrag für die von ihm einbezogenen kollektivvertragsangehörigen Dienstnehmer aufgehoben.

(5) Die Bestimmungen des § 53 sowie die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für die Verlängerung und Abänderung von Kollektivverträgen.

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