Änderung durch LGBl Nr 28/1999 gilt nur für nach dem 1. April 1999 eingeleitete Disziplinarverfahren.
Mündliche Verhandlung vor der Disziplinarkommission
§ 54
Für die Anberaumung und Durchführung einer Verhandlung vor der Disziplinarkommission gelten die Bestimmungen der §§ 52 und 53 sinngemäß mit folgenden Maßgaben:
- 1. Der Anberaumung der mündlichen Verhandlung muß ein Beschluß der Kommission zugrunde liegen (Verhandlungsbeschluß). Gegen den Verhandlungsbeschluß ist kein Rechtsmittel zulässig.
- 2. Die Beratungen und Abstimmungen des Senates sind vertraulich. Über die Beratungen des Senates ist ein Beratungsprotokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterfertigen ist.
- 3. Über die Reihenfolge der Beweisaufnahmen und die Erledigung der Beweisanträge entscheidet der Vorsitzende. Die übrigen Mitglieder des Senates haben jedoch das Recht, eine Beschlußfassung des Senates über die Erledigung der Beweisanträge zu verlangen.
- 4. Nach Schluß der mündlichen Verhandlung hat sich der Senat zur Beratung zurückzuziehen. Das Erkenntnis ist samt den wesentlichen Gründen unmittelbar nach dem Beschluß des Senates zu verkünden.
- 5. Die Verhandlungsschrift ist vom Vorsitzenden des Senates zu unterfertigen.
- 6. Die Entscheidung, ob eine Verhandlung gemäß § 53 zu unterbrechen ist, obliegt dem Vorsitzenden.
- 7. Die Verhandlung ist jedenfalls zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung des Senates geändert hat.
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