§ 54 GWG.

Alte FassungIn Kraft seit 27.8.1979

§ 54
Vorzeitige Neuwahlen, Wiederholungswahlen

(1) Wenn die Gemeindevertretung ihre Auflosung beschließt. oder wenn die Hälfte der Mandate durch Abgang der Gemeindevertreter und deren Ersatzmänner erledigt ist, hat der Bürgermeister umgehend die Landesregierung hievon in Kenntnis zu setzen. Die Landesregierung hat hierauf ohne Verzug Neuwahlen für die restliche Funktionsperiode auszuschreiben.

(2) Wenn Wahlverfahren vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben werden, hat die Landesregierung ohne Verzug Wiederholungswahlen auszuschreiben r

11.10.2017

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