§ 54 GWG.

Alte FassungIn Kraft seit 18.8.1998

§ 54*)
Vorzeitige Neuwahlen, Wiederholungswahlen

Wenn die Gemeindevertretung ihre Auflösung beschließt. oder wenn die Hälfte der Mandate durch Abgang der Gemeindevertreter und deren Ersatzmitglieder erledigt ist, hat der Bürgermeister umgehend die Landesregierung hievon in Kenntnis zu setzen. Die Landesregierung hat hierauf ohne Verzug Neuwahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters für die restliche Funktionsperiode auszuschreiben.

*) Fassung LGBl.Nr. 63/1998

16.10.2017

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