ZWEITER TEIL
Leistungen
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche Entstehen der Leistungsansprüche
§ 54.
Die Ansprüche auf die Leistungen aus der Kranken- und Pensionsversicherung entstehen in dem Zeitpunkt, in dem die hiefür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2025
Gesetzesnummer
10008422
Dokumentnummer
NOR40066215
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