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§ 54 GSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.2005

ZWEITER TEIL

Leistungen

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche Entstehen der Leistungsansprüche

§ 54.

Die Ansprüche auf die Leistungen aus der Kranken- und Pensionsversicherung entstehen in dem Zeitpunkt, in dem die hiefür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden.