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§ 54 GO-LT

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.4.1999

Erhebungen

§ 54

Soweit dies für die Beratung eines Verhandlungsgegenstandes zweckmäßig erscheint, kann der Ausschuss

  1. a) durch den Präsidenten die Landesregierung um die Einleitung von Erhebungen und den Beischluss von Vorakten ersuchen;
  2. b) durch den Präsidenten Sachverständige zur Abgabe eines schriftlichen Gutachtens oder Zeugnisses oder zur mündlichen Aussage auffordern lassen; und
  3. c) durch Vornahme eines Augenscheines selbst Erhebungen pflegen.

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