Bereitstellung oder Übermittlung der Konzessionsunterlagen
§ 54.
(1) Wird ein Konzessionsvergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt, sind jedem Unternehmer, der vom Auftraggeber zur Angebotsabgabe aufgefordert wurde, die Konzessionsunterlagen kostenlos elektronisch zu übermitteln bzw. bereitzustellen.
(2) Abweichend zu Abs. 1 muss der Auftraggeber die Konzessionsunterlagen ausnahmsweise nicht elektronisch übermitteln bzw. bereitstellen,
- 1. sofern der Auftraggeber elektronische Kommunikationsmittel nicht verwendet oder
- 2. sofern Anforderungen zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen gemäß § 20 Abs. 1 vorgeschrieben werden oder
- 3. soweit dies aus technischen Gründen nicht möglich ist.
- Im Fall der Z 1 und 3 hat der Auftraggeber die Konzessionsunterlagen auf andere geeignete Weise zu übermitteln bzw. bereitzustellen. Im Fall der Z 2 hat der Auftraggeber anzugeben, welche Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationen er fordert und wie auf die betreffenden Dokumente zugegriffen werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Gesetzesnummer
20010294
Dokumentnummer
NOR40206613
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