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§ 54 Bundesbahngesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.2009

8. Teil

Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen

§ 54

(1) Den Österreichischen Bundesbahnen erteilte Verkehrsgenehmigungen nach dem Eisenbahngesetz 1957 gelten nach Wirksamwerden der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen

  1. 1. als der ÖBB-Personenverkehr AG, eingeschränkt auf die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen im Personenverkehr,
  2. 2. als der Rail Cargo Austria AG, eingeschränkt auf die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen im Güterverkehr, und
  3. 3. als der ÖBB-Traktion GmbH, eingeschränkt auf die Erbringung von Traktionsleistungen im Personen- und Güterverkehr,

    erteilt.

(2) Mit Ausnahme der im Abs. 1 angeführten Verkehrsgenehmigungen gehen sämtliche mit Bescheid erteilten Genehmigungen, Bewilligungen, Berechtigungen, Befähigungen, Konzessionen usw. der Österreichischen Bundesbahnen, die auf Grund bundesgesetzlicher Regelungen nicht auf die im 3. Teil dieses Bundesgesetzes angeführten Gesellschaften im Wege der Rechtsnachfolge übergehen können oder übertragbar sind, abweichend von diesen bundesgesetzlichen Regelungen nach der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen auf diejenigen im 3. Teil dieses Bundesgesetzes angeführten Gesellschaften über, deren übertragenen Teilbetrieb diese Genehmigungen, Bewilligungen, Berechtigungen, Befähigungen, Konzessionen usw. zuzurechnen sind. Soweit diese Gesellschaften jedoch die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Befähigungen, Berechtigungen, Konzessionen, Bewilligungen und Nachweise nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften nicht besitzen oder diese Befähigungen, Berechtigungen, Konzessionen, Bewilligungen und Nachweise nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften fehlen, sind diese von der jeweiligen Gesellschaft innerhalb von 30 Monaten nach Rechtswirksamkeit der angeordneten Spaltungs- und Umwandlungsvorgänge einzuholen.

(3) Die zum Stichtag der Verschmelzung der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG mit der ÖBB-Infrastruktur Bau AG als aufnehmende Gesellschaft (§ 29a Abs. 1) jeweils bestehenden Sicherheitsgenehmigungen gemäß § 38 Eisenbahngesetz 1957 der ÖBB-Infrastruktur Bau AG und der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG gelten bis längstens 30. Juni 2011 als Sicherheitsgenehmigung gemäß § 38 Eisenbahngesetz 1957 der ÖBB-Infrastruktur AG.

(4) Verweise in sonstigen Rechtsvorschriften des Bundes auf die Bestimmungen der §§ 21 und 22 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 gelten als Verweise auf §§ 52 und 53 dieses Bundesgesetzes. Verweise in sonstigen Rechtsvorschriften des Bundes auf die Bestimmungen des § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 gelten als Verweis auf § 48 dieses Bundesgesetzes.

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